Prüfintervalle

Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit ihren Prüfvorgaben in Anhang 2, Abs. 3 Nr. 4.1, 4.2, 5.1, 5.2 und 5.3 sowie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) §7 (7) ist der Betreiber einer Ex-Anlage dazu verpflichtet diese sicher zu betreiben, so dass kein Schaden für Mensch, Umwelt und die Anlage selbst entsteht.

Doch was fällt alles unter die geforderten Prüfungen nach der BetrSichV und GefStoffV?

An dieser Stellen möchten wir Ihnen einen Überblick, über alle im Ex-Bereich betreibbaren Anlagen und deren Prüfung mit Intervall und durch wen sie geprüft werden können, geben. ! Wichtig ist das Sie Ihre Anlagen nicht nur Prüfen, sondern auch ein nachvollziehbares Prüfkonzept für Ihre Anlagen ausarbeiten. Zum einen haben Sie sich somit mit Ihrer Anlage einmal sicherheitsrelevant auseinandergesetzt und zum anderen können Sie sich nun an diesem Konzept prüfungstechnisch orientieren und somit Ihre Anlage hoffentlich sicher betreiben.

  1. Zunächst muss die Gesamtanlage mit ihrem Explosionsschutzkonzept zu Beginn, sprich die Erstinbetriebnahme geprüft werden. Nach BetrSichV Anh.2, Abs. 3, Nr. 4.1.
  2. Weiter ist die Gesamtanlage mit ihrem Explosionsschutzkonzept im Betrieb spätesten nach 6 Jahren zu prüfen, oder vorab sowie sich eine prüfpflichtige Änderung ergeben hat. Nach BetrSichV Anh.2, Abs. 3, Nr. 5.1 (spätesten nach 6 Jahren) oder BetrSichV Anh.2, Abs. 3, Nr. 4.2 (bei prüfpflichtiger Änderung).
  3. Des Weiteren sind die primären Schutzmaßnahmen, welche zur Vermeidung der Entstehung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre beitragen jährlich zu prüfen. Nach BetrSichV Anh.2, Abs. 3, Nr. 5.3 und GefStoffV §7(7).
    Hierzu zählen:
    1. Dichtheit von Anlagen
    2. Lüftungsanlagen
    3. Gaswarngeräte
    4. Inertisierung
  4. Darüber hinaus müssen auch die Gerätschaften und Schutzmaßnahmen zum gerätebezogenen Explosionsschutz spätesten alle 3 Jahre geprüft werden. Nach BetrSichV Anh.2, Abs. 3, Nr. 5.2 und GefStoffV §7(7).
    Hierunter fallen z.B.:
    1. Geräte im Sinne der ATEX
    2. Elektrischer Explosionsschutz
    3. Blitzschutzanlagen
  5. Aber auch der konstruktive Explosionsschutz muss auf seine Funktionssicherheit geprüft werden. Nach GefStoffV §7(7).
    Hierunter fallen folgende Prüfungen:
    1. Konzeptionelle Prüfung der konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen
    2. Funktionsfähigkeit der konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen
  6. Im Zuge der Geräte im Sinne der ATEX sind auch die MSR-Einheiten auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Nach GefStoffV §7(7). Die TRGS 725 gibt hierbei viele nützliche Tipps.
    1. MSR-Schutzeinrichtungen
  7. Abschließend muss jedoch auch noch die Elektrostatik, sprich der Schutz vor Aufladung durch gute Erdung und Potentialausgleich, der Brandschutz und Blitzschutz geprüft werden.
    1. DGUV V3-Prüfung - Ortsveränderliche Geräte1
    2. DGUV V3-Prüfung - Ortsfeste Gerät1
    3. Bodenableitfähigkeit
    4. Isolationsprüfung (Raum)
    5. Spannungsprüfung (1000/500V) (Raum)
    6. PA-Messung (Raum)
    7. Brandschutzmaßnahme
    8. Blitzschutz

Neu hinzugekommen ist die Überprüfung der Cybersicherheit nach der TRBS 1115-1, welche nun auch nachgewiesen und regelmäßig überprüft werde muss.

Anmerkung:
1 Prüfungsinhalt z.B.: Sichtprüfung, Isolationsmessung, Spannungsmessung, PA-Messung